Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 115/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
Technische Bedingungen
§ 17.Paragraph 17,
Urkunden dürfen ausschließlich im Format PDF/A-1b und Signaturen ausschließlich im Format XML-DSig übermittelt werden. Die Koordinatendatei gemäß § 11 Abs. 4 ist als formatiertes Textdokument einzubringen. Die technische Spezifikation der Schnittstellen gemäß § 15 Abs. 2 und nähere Beschreibungen der zulässigen Formate und Signaturen sowie nähere technische Festlegungen bezüglich Anträge und Urkunden werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht. Urkunden dürfen ausschließlich im Format PDF/A-1b und Signaturen ausschließlich im Format XML-DSig übermittelt werden. Die Koordinatendatei gemäß Paragraph 11, Absatz 4, ist als formatiertes Textdokument einzubringen. Die technische Spezifikation der Schnittstellen gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und nähere Beschreibungen der zulässigen Formate und Signaturen sowie nähere technische Festlegungen bezüglich Anträge und Urkunden werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016
Dokumentnummer
NOR40117412