Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 115/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
2. Abschnitt
Bestimmungen über Vermessungen
Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.
(2)Absatz 2,Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch
Kunststoff- oder Metallmarken,
Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind. Zur besseren Kenntlichmachung können zusätzlich Farbmarken angebracht werden.Die Kennzeichnung gemäß Absatz 2, kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind. Zur besseren Kenntlichmachung können zusätzlich Farbmarken angebracht werden.
(4)Absatz 4,Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Eine indirekte Kennzeichnung kann erfolgen, wenn der Grenzpunkt
innerhalb einer Verkehrsfläche liegt,
im Verlauf einer Staatsgrenze liegt,
nicht zugänglich ist oder
die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nicht zulassen.die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, nicht zulassen.
Schlagworte
Kunststoffmarke
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016
Dokumentnummer
NOR40117397