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§ 7 VermV

Fassungen
07.05.2012 bis 30.11.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 707.05.201230.11.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

07.05.2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016

Abkürzung

VermV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Flächenermittlung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Flächenausmaße der Trennstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte, sonst graphisch zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Die Flächenausmaße der zur Gänze vermessenen Grundstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Die Flächen von Grundstücken, welche nicht zur Gänze vermessen worden sind, können durch Addition bzw. Subtraktion der Flächenausmaße der Trennstücke ermittelt werden.
  4. Absatz 4,Flächen von Restgrundstücken können graphisch ermittelt werden.
  5. Absatz 5,Im Falle der Erhebung der Benützungsarten sowie der Nutzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, sind deren Flächenausmaße in der Gegenüberstellung im Stand nach der Vermessung anzugeben.
  6. Absatz 6,Angaben zur Flächenermittlung sind:
    1. Litera o
      = aus Koordinaten der vermessenen oder übernommenen Grenzpunkte und der gerechneten Schnittpunkte ermittelte Fläche
    2. Ro
      = ursprünglich aus Koordinaten oder Maßzahlen gerechnete Grundstücksfläche, die durch Addition oder Subtraktion von Flächen gemäß Absatz 3, verändert wird
    3. R
      = Fläche laut Kataster oder Restfläche
    4. Litera g
      = graphisch ermittelte Fläche.

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Gesetzesnummer

20006756

Dokumentnummer

NOR40117402