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§ 9 VermV

Fassungen
07.05.2012 bis 30.11.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 907.05.201230.11.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

07.05.2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016

Abkürzung

VermV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Zeichnerische Darstellung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind zeichnerisch im Maßstab 1:200, 1:250, 1:500, 1:1000, 1:2000 oder 1:5000 darzustellen.

    Diese Darstellung hat zu enthalten:

    1. Ziffer eins
      den Inhalt der Katastralmappe und die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben,
    2. Ziffer 2
      die abgehenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,
    3. Ziffer 3
      die Maßstabsleiste,
    4. Ziffer 4
      die Angabe der Nordrichtung,
    5. Ziffer 5
      die Maßzahlen und die gemessenen Sperrmaße,
    6. Ziffer 6
      die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6,,
    7. Ziffer 7
      die Bestimmungselemente der Kreisbögen,
    8. Ziffer 8
      die Bezeichnung der Trennstücke,
    9. Ziffer 9
      die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte (gemäß Paragraph 2, Absatz 2,) und
    10. Ziffer 10
      die Angabe der vom Planverfasser als grenzrelevant beurteilten örtlichen Situation (Naturstand).
  2. Absatz 2,Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Absatz eins, nicht gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Für die Darstellungen gemäß Absatz eins und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Gesetzesnummer

20006756

Dokumentnummer

NOR40117404