Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 115/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
Zeichnerische Darstellung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind zeichnerisch im Maßstab 1:200, 1:250, 1:500, 1:1000, 1:2000 oder 1:5000 darzustellen.
Diese Darstellung hat zu enthalten:
den Inhalt der Katastralmappe und die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben,
die abgehenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,
die Angabe der Nordrichtung,
die Maßzahlen und die gemessenen Sperrmaße,
die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß § 8 Abs. 1 Z 6,die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6,,
die Bestimmungselemente der Kreisbögen,
die Bezeichnung der Trennstücke,
die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte (gemäß § 2 Abs. 2) unddie Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte (gemäß Paragraph 2, Absatz 2,) und
die Angabe der vom Planverfasser als grenzrelevant beurteilten örtlichen Situation (Naturstand).
(2)Absatz 2,Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Abs. 1 nicht gewährleistet ist.Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Absatz eins, nicht gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Für die Darstellungen gemäß Abs. 1 und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.Für die Darstellungen gemäß Absatz eins und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016
Dokumentnummer
NOR40117404