Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weingesetz – Kontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 128/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Österreichischer Landwein
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die von den gemäß § 9 Abs. 6 Weingesetz 2009 zuständigen Kontrollbehörden durchgeführte jährliche Kontrolle von Landweinen hat im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 entweder nur in einer analytischen oder einer organoleptischen und analytischen Untersuchung, sowie im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung in einer Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation zu erfolgen.Die von den gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Weingesetz 2009 zuständigen Kontrollbehörden durchgeführte jährliche Kontrolle von Landweinen hat im Sinn von Artikel 25, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, entweder nur in einer analytischen oder einer organoleptischen und analytischen Untersuchung, sowie im Sinn von Artikel 25, Absatz eins, Litera c, dieser Verordnung in einer Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation zu erfolgen.
(2)Absatz 2, Diese Kontrolle hat im Sinn von Art. 25 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 anhand von Stichproben, die von Landweinen sämtlicher Wirtschaftsbeteiligter gezogen werden, zu erfolgen. Diese Kontrolle hat im Sinn von Artikel 25, Absatz eins, Unterabsatz 2 Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, anhand von Stichproben, die von Landweinen sämtlicher Wirtschaftsbeteiligter gezogen werden, zu erfolgen.
(3)Absatz 3, Die Bundeskellereiinspektion hat einen Kontrollplan gemäß Art. 25 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikationen von Landweinen auszuarbeiten und diesen jährlich der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zur Kenntnis zu bringen. Die Bundeskellereiinspektion hat einen Kontrollplan gemäß Artikel 25, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikationen von Landweinen auszuarbeiten und diesen jährlich der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010
Dokumentnummer
NOR40117418