Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verwendung der besonderen Marktstützungsmaßnahme
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1233/2009 für Österreich zur Verfügung stehende Betrag wird zur Zuteilung an Milcherzeuger, die zum Stichtag 31.03.2010 über eine einzelbetriebliche Quote im Sinne von Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verfügungsberechtigt sind, verwendet.Der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1233 aus 2009, für Österreich zur Verfügung stehende Betrag wird zur Zuteilung an Milcherzeuger, die zum Stichtag 31.03.2010 über eine einzelbetriebliche Quote im Sinne von Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, verfügungsberechtigt sind, verwendet.
(2)Absatz 2,Die Zuteilung an die Milcherzeuger erfolgt in Form eines Betrags pro kg Milchquote auf Basis der diesen am 31.03.2010 zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Quote für Lieferungen und für Direktverkäufe. Der Betrag pro kg Milchquote wird ermittelt, indem der unter Berücksichtigung des für die Finanzierung des Sockelbetrags gemäß Abs. 3 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag durch die Summe der einzelbetrieblich zugeteilten Milchquoten geteilt wird.Die Zuteilung an die Milcherzeuger erfolgt in Form eines Betrags pro kg Milchquote auf Basis der diesen am 31.03.2010 zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Quote für Lieferungen und für Direktverkäufe. Der Betrag pro kg Milchquote wird ermittelt, indem der unter Berücksichtigung des für die Finanzierung des Sockelbetrags gemäß Absatz 3, zur Verfügung stehende Gesamtbetrag durch die Summe der einzelbetrieblich zugeteilten Milchquoten geteilt wird.
(3)Absatz 3,Es ist sicherzustellen, dass jeder der in Abs. 2 genannten Milcherzeuger mindestens einen Betrag von 50 EUR erhält.Es ist sicherzustellen, dass jeder der in Absatz 2, genannten Milcherzeuger mindestens einen Betrag von 50 EUR erhält.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2010
Dokumentnummer
NOR40117427