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Art. 11

Fassungen
ab 01.04.2010 — BGBl. III Nr. 34/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.04.2010 BGBl. III Nr. 34/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2010BGBl. III Nr. 34/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 11 – Sanktionen und Maßnahmen

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die in den Artikeln 5 bis 7 und 9 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen zu bedrohen.

2 Frühere rechtskräftige Verurteilungen, die in ausländischen Staaten wegen in diesem Übereinkommen genannten Straftaten ergangen sind, können, soweit das innerstaatliche Recht dies gestattet, bei der Bestimmung des Strafmaßes nach innerstaatlichem Recht berücksichtigt werden.

3 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen, die nach Artikel 10 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen, einschließlich Geldsanktionen, unterliegen.

Im RIS seit

14.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20006768

Dokumentnummer

NOR40117565