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Art. 26

Fassungen
ab 01.04.2010 — BGBl. III Nr. 34/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.04.2010 BGBl. III Nr. 34/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.04.2010BGBl. III Nr. 34/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 26 – Wirkungen des Übereinkommens

1 Dieses Übereinkommen ergänzt die zwischen den Vertragsparteien anwendbaren zwei- oder mehrseitigen Verträge oder sonstigen Übereinkünfte, einschließlich der folgenden Verträge des Europarats:

  • Strichaufzählung
    Europäisches Auslieferungsübereinkommen2, am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt (SEV Nr. 24);
  • Strichaufzählung
    Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 3, am 20. April 1959 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt (SEV Nr. 30);
  • Strichaufzählung
    Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus 4, am 27. Jänner 1977 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt (SEV Nr. 90);
  • Strichaufzählung
    Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen5, am 17. März 1978 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt (SEV Nr. 99);
  • Strichaufzählung
    Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, am 8. November 2001 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt (SEV Nr. 182);
  • Strichaufzählung
    Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, am 15. Mai 2003 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt (SEV Nr. 190).

2 Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits eine Übereinkunft oder einen Vertrag über Fragen geschlossen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, oder haben sie ihre Beziehungen in diesen Fragen anderweitig geregelt oder sollten sie dies in Zukunft tun, so sind sie auch berechtigt, die Übereinkunft oder den Vertrag oder die entsprechenden Regelungen anzuwenden. Regeln Vertragsparteien ihre Beziehungen in den in diesem Übereinkommen geregelten Fragen jedoch anders als hierin vorgesehen, so tun sie dies in einer Weise, die zu den Zielen und Grundsätzen des Übereinkommens nicht in Widerspruch steht.

3 Unbeschadet des Ziels und Zwecks dieses Übereinkommens und seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsparteien wenden Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Union sind, in ihren Beziehungen untereinander die Vorschriften der Gemeinschaft und der Europäischen Union an, soweit es für die betreffende Frage Vorschriften der Gemeinschaft und der Europäischen Union gibt und diese auf den konkreten Fall anwendbar sind.

4 Dieses Übereinkommen lässt andere Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für eine Vertragspartei und für Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts, ergeben, unberührt.

5 Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, die Streitkräfte einer Vertragspartei in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.

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2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,.

4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1978,.

5 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1983,.

Im RIS seit

14.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20006768

Dokumentnummer

NOR40117580