Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 34/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Text
Artikel 30 – Konsultationsrunde der Vertragsparteien
1 Die Vertragsparteien konsultieren einander in regelmäßigen Abständen im Hinblick auf
die Unterbreitung von Vorschlägen zur Erleichterung oder Verbesserung der wirksamen Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich des Erkennens dabei etwa auftretender Probleme und der Folgen von Erklärungen, die nach diesem Übereinkommen abgegeben wurden;
die Ausarbeitung ihrer Stellungnahme zu der Frage, ob die Ablehnung eines Auslieferungsersuchens, das ihnen nach Artikel 20 Absatz 8 unterbreitet wird, im Einklang mit diesem Übereinkommen steht;
die Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 27;
die Ausarbeitung ihrer Stellungnahme zu jedem Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens, der ihnen nach Artikel 27 Absatz 3 vorgelegt wird;
die Abgabe von Stellungnahmen zu Fragen, welche die Anwendung dieses Übereinkommens sowie die Erleichterung des Informationsaustauschs über wichtige rechtliche, politische oder technologische Entwicklungen betreffen.
2 Die Konsultationsrunde der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen, wann immer er dies für erforderlich erachtet und immer dann, wenn eine Mehrheit der Vertragsparteien oder das Ministerkomitee um ihre Einberufung ersucht.
3 Die Vertragsparteien werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Artikel vom Sekretariat des Europarats unterstützt.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
NOR40117584