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Art. 4

Fassungen
ab 01.04.2010 — BGBl. III Nr. 34/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.04.2010 BGBl. III Nr. 34/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2010BGBl. III Nr. 34/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 4 – Internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung des Terrorismus

Die Vertragsparteien gewähren einander soweit angebracht und unter gebührender Berücksichtigung ihrer Möglichkeiten Hilfe und Unterstützung, um sich besser in die Lage zu versetzen, die Begehung terroristischer Straftaten zu verhüten, unter anderem durch den Austausch von Informationen und bewährten Vorgehensweisen sowie durch Aus- und Weiterbildung und andere gemeinsame Bemühungen vorbeugender "Art".

Im RIS seit

14.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20006768

Dokumentnummer

NOR40117558