Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.04.2010 — BGBl. III Nr. 34/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.04.2010 BGBl. III Nr. 34/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2010BGBl. III Nr. 34/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 7 – Ausbildung für terroristische Zwecke

1 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Ausbildung für terroristische Zwecke“ die Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder die Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, in Kenntnis der Tatsache, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.

2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Ausbildung für terroristische Zwecke im Sinne des Absatzes 1, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen wird, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.

Im RIS seit

14.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20006768

Dokumentnummer

NOR40117561