Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung einer Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und Ermächtigung an Rektorate
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 133/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3,
Text
Ermächtigung an die Rektorate, ein qualitatives Aufnahmeverfahren festzulegen
§ 2.Paragraph 2,
Die Rektorate der in § 1 genannten Universitäten werden ermächtigt, für die jeweiligen dort genannten Studien ein qualitatives Aufnahmeverfahren vor Zulassung festzulegen. Die Rektorate der in Paragraph eins, genannten Universitäten werden ermächtigt, für die jeweiligen dort genannten Studien ein qualitatives Aufnahmeverfahren vor Zulassung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR40117590