Rechtstracker.at

Art. 101

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 101

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Kapitel römisch eins
Arbeitsweise der Organe des Vereins

Artikel 101

Organisation und Zusammentreten der Kongresse und außerordentlichen Kongresse

Ziffer eins Spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der vorhergehende Kongress stattgefunden hat, treten die Vertreter der Mitgliedsländer neuerlich zu einem Kongress zusammen.

Ziffer 2 Jedes Mitgliedsland ist beim Kongress durch einen oder mehrere von seiner Regierung mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattete Bevollmächtigte vertreten. Es kann sich nötigenfalls auch durch die Delegation eines anderen Mitgliedslandes vertreten lassen. Jedoch darf jegliche Delegation außer dem eigenen nur ein einziges anderes Mitgliedsland vertreten.

Ziffer 3 Bei den Beratungen verfügt jedes Mitgliedsland vorbehaltlich der Sanktionen laut Artikel 129 über eine Stimme.

Ziffer 4 Grundsätzlich hat jeder Kongress zu bestimmen, in welchem Land der jeweils nächste Kongress stattfinden wird. Erweist sich ein solcher Beschluss als undurchführbar, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, das Land zu bezeichnen, in dem der Kongress zusammentreten soll; dieser Beschluss hat im Einvernehmen mit dem betreffenden Land zu erfolgen.

Ziffer 5 Die einladende Regierung setzt im Einvernehmen mit dem Internationalen Büro den endgültigen Zeitpunkt und genauen Tagungsort des Kongresses fest. Grundsätzlich ein Jahr vor diesem Zeitpunkt versendet die betreffende Regierung Einladungen an die Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins, und zwar entweder unmittelbar oder durch Vermittlung einer anderen Regierung bzw. des Generaldirektors des Internationalen Büros.

Ziffer 6 Soll ein Kongress ohne Mitwirkung einer einladenden Regierung zusammentreten, trifft das Internationale Büro mit Zustimmung des Verwaltungsrates und im Einvernehmen mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die erforderlichen Maßnahmen, um den Kongress in das Land, in dem der Verein seinen Sitz hat, einzuberufen und dort zu veranstalten. In diesem Fall übt das Internationale Büro die Funktionen der einladenden Regierung aus.

Ziffer 7 Im Falle außerordentlicher Kongresse wird der jeweilige Tagungsort im Einvernehmen mit dem Internationalen Büro von jenen Mitgliedsländern bestimmt, welche die Abhaltung des betreffenden Kongresses angeregt haben.

Ziffer 8 Auf außerordentliche Kongresse sind die Absätze 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117595