Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 53/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 107Artikel 107
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 107
Information über die Tätigkeit des Konsultativkomitees
1.Ziffer eins Nach jeder Tagung informiert das Konsultativkomitee den Verwaltungsrat und den Rat für Postbetrieb über seine Tätigkeit, unter anderem durch Übermittlung eines Tagungsberichtes, sowie seiner Empfehlungen und Stellungnahmen an die Präsidenten dieser Organe.
2.Ziffer 2 Das Konsultativkomitee erstellt für den Verwaltungsrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und übermittelt ein Exemplar davon dem Rat für Postbetrieb. Dieser Bericht gehört gemäß Artikel 103 zu den Unterlagen, welche die Mitgliedsländer des Vereins und die Engeren Vereine vom Verwaltungsrat erhalten.
3.Ziffer 3 Das Konsultativkomitee erstellt für den Kongress einen vollständigen Tätigkeitsbericht und übermittelt diesen den Postverwaltungen der Mitgliedsländer des Vereins spätestens zwei Monate vor dem Kongress.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Dokumentnummer
NOR40117601