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Art. 112

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 112 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 112

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 112

Aufgaben des Generaldirektors

Ziffer eins Der Generaldirektor organisiert, verwaltet und leitet das Internationale Büro, dessen rechtmäßiger Vertreter er ist. Ihm obliegt die Einstufung der Dienstposten G 1 bis D 2 sowie die Ernennung und Beförderung der Beamten dieser Dienstgrade. Bei Ernennung in die Dienstklassen P 1 bis D 2 hat er die fachliche Eignung der Bewerber zu berücksichtigen, die von den Postverwaltungen jener Mitgliedsländer, deren Staatsbürger sie sind bzw. in denen sie ihre berufliche Tätigkeit ausüben, empfohlen wurden; dabei hat er einer gerechten geographischen Aufteilung nach Erdteilen und Sprachen Rechnung zu tragen. Die Dienstposten der Dienstklasse D 2 sind möglichst mit Bewerbern aus anderen Regionen als jenen zu besetzen, aus denen der Generaldirektor und der Vize-Generaldirektor kommen, wobei jedoch immer die effiziente Arbeit des internationalen Büros im Vordergrund zu stehen hat. Handelt es sich um Arbeitsplätze, die besondere Qualifikationen erfordern, ist der Generaldirektor berechtigt, sich auch außerhalb nach Bewerbern umzusehen. Bei Ernennung neuer Beamter hat er ebenso darauf Bedacht zu nehmen, dass die Posten der Dienstklassen D 2, D 1 und P 5 auf Staatsangehörige verschiedener Mitgliedsländer des Vereins aufzuteilen sind. Bei Beförderung von Beamten in die Dienstklassen D 2, D 1 bzw. P 5 ist er nicht an die Einhaltung dieses Grundsatzes gebunden. Weiters hat das Erfordernis einer gerechten geographischen und sprachlichen Aufteilung bei Einstellung neuer Beamter weniger Gewicht als deren Qualifikation. Der Generaldirektor unterrichtet den Verwaltungsrat einmal jährlich von den Ernennungen und Beförderungen in die Dienstklassen P 4 bis D 2.

Ziffer 2 Der Generaldirektor hat folgende Aufgaben.

  1. 2 Punkt eins
    Verwahrung der Urkunden des Vereins und Vermittlertätigkeit im Rahmen der Verfahren anlässlich des Beitritts zum bzw. der Aufnahme in den Verein sowie des Austritts aus dem Verein;
  2. 2 Punkt 2
    Bekanntgabe der Beschlüsse des Kongresses an die Regierungen aller Mitgliedsländer;
  3. 2 Punkt 3
    Bekanntgabe der vom Verwaltungsrat beschlossenen oder revidierten Ausführungsbestimmungen an alle Verwaltungen;
  4. 2 Punkt 4
    Vorbereitung des jährlichen Budgetentwurfes in der geringstmöglichen Höhe, die mit den Bedürfnissen des Vereins noch vereinbar ist, sowie dessen zeitgerechte Vorlage an den Verwaltungsrat; Bekanntgabe des vom Verwaltungsrat verabschiedeten Haushaltsplanes an die Mitgliedsländer; Durchführung des betreffenden Planes;
  5. 2 Punkt 5
    Durchführung spezieller Tätigkeiten auf Wunsch der Vereinsorgane sowie jener Tätigkeiten, die ihm in den Vertragswerken des Vereins vorgegeben sind;
  6. 2 Punkt 6
    im Rahmen der üblichen Vereinspolitik und der verfügbaren Mittel, Ergreifung aller Maßnahmen zur praktischen Umsetzung der von den Organen des Vereins festgelegten Zielvorstellungen;
  7. 2 Punkt 7
    Vorlage von Anregungen und Vorschlägen an den Verwaltungsrat bzw. an den Rat für Postbetrieb;
  8. 2 Punkt 8
    nach dem Kongresses und gemäß der Geschäftsordnung des Rates für Postbetrieb, Vorlage der entsprechend den Kongressbeschlüssen an den Ausführungsbestimmungen vorzunehmenden Änderungen an den Rat für Postbetrieb;
  9. 2 Punkt 9
    ausgehend von den Direktiven des Rates für Postbetrieb, Vorbereitung der Entwürfe für den dem Kongress vorzulegenden Strategischen Plan bzw. für dessen jährliche Umgestaltung;
  10. 2 Punkt 10
    Vertretung des Vereins nach außen;
  11. 2 Punkt 11
    Vermittlung in den Beziehungen zwischen
  • Strichaufzählung
    dem Weltpostverein und den Engeren Vereinen;
  • Strichaufzählung
    dem Weltpostverein und der Organisation der Vereinten Nationen;
  • Strichaufzählung
    dem Weltpostverein und jenen internationalen Organisationen, deren Tätigkeit für den Verein von Interesse ist;
  • Strichaufzählung
    dem Weltpostverein und jenen internationalen Organisationen, Vereinigungen bzw. Unternehmen, deren Mitsprache bzw. Mitarbeit von den Organen des Vereins für wünschenswert erachtet wird;
  1. 2 Punkt 12
    Übernahme der Aufgaben des Generalsekretärs der Organe des Vereins; in dieser Eigenschaft, unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften der vorliegenden Allgemeinen Verfahrensordnung, insbesondere Überwachung
  • Strichaufzählung
    der Vorbereitung und Organisation der Arbeiten der Vereinsorgane;
  • Strichaufzählung
    der Ausarbeitung, Herstellung und Verteilung der Dokumente, Berichte und Protokolle;
  • Strichaufzählung
    der Arbeit des Sekretariats während der Tagungen der Vereinsorgane;
  1. 2 Punkt 13
    Teilnahme – ohne Stimmrecht – an den Tagungen und Beratungen der Organe des Vereins, wobei er die Möglichkeit hat, sich vertreten zu lassen.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117606