Rechtstracker.at

Art. 116

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 116 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 116

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 116

Auskünfte. Gutachten. Anträge auf Auslegung und Änderung der Vertragswerke. Umfragen. Vermittlung bei der Begleichung der Rechnungen

Ziffer eins Das Internationale Büro steht dem Verwaltungsrat, dem Rat für Postbetrieb und den Postverwaltungen für zweckdienliche Auskünfte zu dienstlichen Fragen jederzeit zur Verfügung.

Ziffer 2 Es hat insbesondere Mitteilungen aller Art, die den internationalen Postdienst betreffen, zu sammeln, zu ordnen, zu veröffentlichen und auszusenden; Gutachten zu strittigen Fragen auf Antrag der Beteiligten abzugeben; Ersuchen um Auslegung und Änderung der Vertragswerke des Vereins nachzukommen sowie, ganz allgemein, die Studien durchzuführen, die Schriftstücke zu verfassen und die Dokumentationsarbeiten zu leisten, für die es gemäß den betreffenden Vertragswerken zuständig ist bzw. mit denen es im Interesse des Vereins befasst wird.

Ziffer 3 Es nimmt außerdem Umfragen vor, die von Postverwaltungen mit dem Zweck beantragt werden, zu bestimmten Fragen die Meinungen der übrigen Postverwaltungen einzuholen. Die Ergebnisse solcher Umfragen gelten nicht als Abstimmungsergebnisse und sind unverbindlich.

Ziffer 4 Es kann bei Abrechnungen aller Art, die den Postdienst betreffen, als Clearingstelle fungieren.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117610