Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 53/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 119Artikel 119
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 119
Vertragswerke der Engeren Vereine. Sondervereinbarungen
1.Ziffer eins Die Vertragswerke der engeren Vereine und die Sondervereinbarungen nach Artikel 8 der Satzung sind dem Internationalen Büro vom Büro des jeweiligen Vereins bzw., falls kein solches besteht, von einem der Vertragspartner in zwei Ausfertigungen zu übermitteln.
2.Ziffer 2 Das Internationale Büro hat darauf zu achten, dass weder die Vertragswerke der Engeren Vereine noch die Sondervereinbarungen – im Vergleich zu den Vertragswerken des Vereins – ungünstigere Bedingungen für die Postkunden vorsehen; es hat außerdem die Postverwaltungen vom Bestehen der Engeren Vereine und der oben erwähnten Vereinbarungen zu unterrichten und dem Verwaltungsrat jegliche Unregelmäßigkeit zur Kenntnis zu bringen, die es aufgrund der vorliegenden Bestimmung feststellt.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Dokumentnummer
NOR40117613