Rechtstracker.at

Art. 124

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 124 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 124

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 124

Einbringung von Vorschlägen in der Zeit zwischen zwei Kongressen

Ziffer eins Vorschläge zum Vertrag oder zu den Abkommen, die von Postverwaltungen in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebracht werden, müssen jeweils von zwei anderen Postverwaltungen unterstützt werden. Sie bleiben unberücksichtigt, wenn das Internationale Büro nicht gleichzeitig die zugehörigen Unterstützungserklärungen erhält.

Ziffer 2 Die betreffenden Vorschläge werden den anderen Postverwaltungen durch Vermittlung des Internationalen Büros zugeleitet.

Ziffer 3 Vorschläge zu den Ausführungsbestimmungen bedürfen keiner Unterstützung, finden beim Rat für Postbetrieb jedoch nur dann Berücksichtigung, wenn er von ihrer dringenden Notwendigkeit überzeugt ist.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117618