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Art. 132

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 132 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 132

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Kapitel römisch fünf
Schiedsgerichtsbarkeit

Artikel 132

Schiedsverfahren

Ziffer eins Bei Streitfällen, die durch Schiedsspruch zu schlichten sind, wählen die betreffenden Postverwaltungen unter den Vereinsmitgliedern je eine am gegenständlichen Streitfall nicht unmittelbar beteiligte Postverwaltung aus. Besteht eine der Parteien aus mehreren Postverwaltungen, zählen diese bei Anwendung der vorliegenden Bestimmung nur als eine einzige Partei.

Ziffer 2 Falls eine der beteiligten Postverwaltungen innerhalb von sechs Monaten keinen Schiedsrichter namhaft macht, fordert das Internationale Büro sie auf Verlangen dazu auf bzw. bezeichnet von Amts wegen selbst einen Schiedsrichter.

Ziffer 3 Die Parteien können sich auf die Bestellung eines einzigen Schiedsrichters einigen und unter international. Umständen als solchen das Internationale Büro wählen.

Ziffer 4 Die Schiedsrichter entscheiden mit Stimmenmehrheit.

Ziffer 5 Bei Stimmengleichheit wählen die Schiedsrichter zur Entscheidung des Streitfalles eine weitere, an der Streitfrage ebenfalls unbeteiligte, Postverwaltung aus. Kommt keine Einigung darüber zustande, wird die betreffende Postverwaltung vom Internationalen Büro aus dem Kreise jener Postverwaltungen bestimmt, die von den Schiedsrichtern noch nicht berücksichtigt wurden.

Ziffer 6 Betrifft der Streitfall eines der Abkommen, dürfen als Schiedsrichter nur solche Verwaltungen bestellt werden, die am betreffenden Abkommen teilnehmen.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117626