Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 11

Strafbare Handlungen

Ziffer eins Postsendungen

  1. eins Punkt eins
    Die Mitgliedsländer verpflichten sich zur Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen zum Zweck der Verhütung nachstehender strafbarer Handlungen sowie zur Verfolgung und Bestrafung der Täter:
    1. eins Punkt eins Punkt eins
      Einlegen von Suchtgiften, psychotropen Substanzen oder explodierbaren, feuergefährlichen oder sonstwie gefährlichen Stoffen in Postsendungen, sofern laut Vertrag nicht ausdrücklich bewilligt;
    2. eins Punkt eins Punkt 2
      Einlegen pädophiler oder kinderpornographischer Gegenstände, in Postsendungen.

Ziffer 2 Freimachung im Allgemeinen und im Besonderen

  1. 2 Punkt eins
    Die Mitgliedsländer verpflichten sich zur Ergreifung aller erforderlichen zur Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Verstößen hinsichtlich der in diesem Vertrag angegebenen Freimachungsbelegen, als da sind:
    1. 2 Punkt eins Punkt eins
      Briefmarken, die sich im Umlauf oder nicht mehr im Umlauf befinden;
    2. 2 Punkt eins Punkt 2
      Frankierungsmarken;
    3. 2 Punkt eins Punkt 4
      internationale Antwortscheine.
  2. 2 Punkt 2
    Im Sinne des vorliegenden Vertrages und im Zusammenhang mit Freimachungsbelegen ist jede der nachstehend angeführten Handlungen als Verstoß zu betrachten, sofern sie zum Zweck der unrechtmäßigen Bereicherung des Täters oder eines Dritten begangen wurde:
    1. 2 Punkt 2 Punkt eins
      Fälschung oder Nachahmung von bzw. jede gesetzwidrige oder verbotene Herstellung von Freimachungsbelege;
    2. 2 Punkt 2 Punkt 2
      Verwendung, Umlauf, Vermarktung, Vertrieb, Verteilung, Beförderung, Vorführung oder Ausstellung – auch zu Werbezwecken – von gefälschten oder nachgemachten Freimachungsbelegen;
    3. 2 Punkt 2 Punkt 3
      Verwendung oder Umlauf bereits benützter Freimachungsbelege für Postzwecke;
    4. 2 Punkt 2 Punkt 4
      Versuch der Ausführung einer der oben genannten strafbaren Handlungen.

Ziffer 3 Gegenseitigkeit

  1. 3 Punkt eins
    Bei der Bestrafung der unter 2 angeführten Handlungen darf zwischen in- und ausländischen Freimachungsbelegen kein Unterschied gemacht werden; diese Bestimmung darf nicht Gegenstand von gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarungen betreffend Gegenseitigkeit sein;.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117645