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Art. 23

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 23

Haftung des Absenders

Ziffer eins Hat der Absender zur Beförderung verbotene Gegenstände versendet oder wurden die Annahmebedingungen nicht beachtet, haftet er für Verletzungen, die sich Postbeamte zuziehen, und für jegliche Beschädigung anderer Postsendungen sowie von Einrichtungen der Post.

Ziffer 2 Im Fall von Beschädigung anderer Postsendungen haftet der Absender im gleichen Umfang wie die Postverwaltungen für jede beschädigte Sendung.

Ziffer 3 Der Absender haftet auch dann, wenn die betreffende Sendung durch das Aufgabeamt angenommen wurde.

Ziffer 4 Werden hingegen die Annahmebedingungen vom Empfänger eingehalten, ist er insoweit nicht haftbar, als ein Verschulden der Postverwaltungen oder Frächter bei der Bearbeitung der Sendungen nach deren Annahme gegeben ist.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117657