Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Kapitel römisch eins
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens. Produkte

Ziffer eins Dieses Abkommen regelt alle Leistungen im Zusammenhang mit durch die Post vermittelten Geldbewegungen. Die vertragsschließenden Länder vereinbaren jene in diesem Abkommen genannten Produkte, die sie in ihrem wechselseitigen Verkehr einzuführen wünschen.

Ziffer 2 Postfremde Institutionen können über Vermittlung der jeweils zuständigen Postverwaltung, des Postscheckdienstes oder einer Institution, die das Übermittlungsnetz der Post für Geldbewegungen verwaltet, an dem durch die Bestimmungen dieses Abkommens geregelten Verkehr teilnehmen. Diese Institutionen haben sich mit der Postverwaltung ihres Landes ins Einvernehmen zu setzen, um die vollständige Durchführung aller Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten und im Rahmen des erzielten Einvernehmens ihre Rechte auszuüben, sowie ihre Verpflichtungen als Postverwaltungen zu erfüllen, wie dies im vorliegenden Abkommen vorgesehen ist; die Postverwaltung fungiert als ihr Vermittler im Verkehr mit den Postverwaltungen der anderen vertragsschließenden Länder und mit dem Internationalen Büro. Falls eine Postverwaltung die im vorliegenden Abkommen genannten Finanzdienstleistungen nicht erbringt oder wenn die Dienstqualität den Ansprüchen der Kunden nicht genügt, können die Postverwaltungen im jeweiligen Land mit postfremden Institutionen zusammenarbeiten.

Ziffer 3 Die Mitgliedsländer haben dem Internationalen Büro binnen sechs Monaten nach dem Kongress Name und Anschrift der für die Postzahlungsdienste zuständigen Aufsichtsbehörde, sowie Name und Anschrift des/der Betreiber/s bekannt zu geben, der/die in ihrem Land offiziell mit der Durchführung dieser Dienste und mit der Erfüllung der auf den Vertragswerken des Vereins basierenden Verpflichtungen betraut ist/sind.

  1. 3 Punkt eins
    Die Mitgliedsländer haben dem Internationalen Büro binnen sechs Monaten nach dem Kongress alle Angaben zu den für die Durchführung der Postzahlungsdienste und des Nachforschungsdienstes verantwortlichen Personen bekannt zu geben.
  2. 3 Punkt 2
    Ergeben sich in der Zeit zwischen zwei Kongressen Änderungen hinsichtlich der Behörde bzw. der offiziell beauftragten Betreiber und Verantwortlichen, ist das Internationale Büro raschest möglich entsprechend zu verständigen.

Ziffer 4 Dieses Abkommen gilt für folgende Produkte:

  1. 4 Punkt eins
    Postanweisungen, einschließlich Nachnahmeanweisungen;
  2. 4 Punkt 2
    Überweisungen von Konto zu Konto

Ziffer 5 Die beteiligten Postverwaltungen können weitere Leistungen erbringen, die durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt werden.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006778

Dokumentnummer

NOR40117726