Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 53/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 16
Vergütung an die auszahlende Postverwaltung
1.Ziffer eins Für jede ankommende Überweisung kann die auszahlende Postverwaltung ein Entgelt verlangen. Dieses Entgelt kann entweder vom Konto des Begünstigten abgebucht oder von der ausstellenden Postverwaltung durch Belastung ihres Verbindungs-Postscheckkontos übernommen werden.
2.Ziffer 2 Für Entgeltfreie Überweisungen können keine Vergütungen bansprucht werden.
3.Ziffer 3 Liegt eine einschlägige Vereinbarung der betreffenden Postverwaltungen vor, fällt für von der Aufgabepostverwaltung entgeltfrei getätigte Überweisungen von Hilfsgeldern keine Vergütung an.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Dokumentnummer
NOR40117741