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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 4

Entgelte

Ziffer eins Die Aufgabepostverwaltung setzt das bei der Ausstellung einzuhebende Entgelt nach freiem Ermessen fest.

Ziffer 2 Für Postanweisungen, die über Vermittlung eines am Abkommen teilnehmenden Landes zwischen einem Signatarland und einem Nicht-Signatarland kann die vermittelnde Verwaltung ein von ihr aufgrund der bei dessen Bearbeitung anfallenden Kosten festgelegtes zusätzliches Entgelt einheben, dessen Höhe von den betreffenden Verwaltungen zu vereinbaren ist und das vom Gesamtbetrag der Postanweisung einbehalten wird; dieses Entgelt kann jedoch auch beim Absender eingehoben und der Postverwaltung des Vermittlungslandes gutgeschrieben werden, wenn die beteiligten Postverwaltungen dies vereinbart haben.

Ziffer 3 Zwischen den Postverwaltungen auf dem Postweg ausgetauschte postdienstliche Dokumente, Titel und Zahlungsaufträge zu Geldbewegungen, die nach den Bedingungen der Artikel RL 110 und RL 111 erfolgen, sind von allen Entgelten befreit.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006778

Dokumentnummer

NOR40117729