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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 7

Bearbeitung im Bestimmungsland

Ziffer eins Die Auszahlung der Postanweisungen erfolgt nach den Vorschriften des Bestimmungslandes.

Ziffer 2 In der Regel ist der Gesamtbetrag der Postanweisung an den Begünstigten auszuzahlen; verlangt dieser zusätzliche besondere Dienstleistungen, kann hiefür ein entsprechendes Entgelt eingehoben werden.

Ziffer 3 Die Gültigkeitsdauer elektronischer Postanweisungen ist auf bilateraler Basis zu vereinbaren.

Ziffer 4 Die Gültigkeit von Postanweisungen auf Formblättern erlischt im Regelfall mit Ende des ersten auf den Ausstellungsmonat folgenden Monats.

Ziffer 5 Nach Ablauf der oben erwähnten Frist sind nicht ausgezahlte Postanweisungen unverzüglich an die Aufgabepostverwaltung zurückzusenden.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006778

Dokumentnummer

NOR40117732