Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1972Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 1
Die Vertragschließenden Parteien erklären, die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten fördern und festigen zu wollen. Sie werden im Einverständnis die Fachgebiete dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter und sonstigen Fachleute, sowie die auf den einzelnen Gebieten bestehenden Möglichkeiten berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40117895