Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1972Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Um geeignete Maßnahmen einschließlich der Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen zur Durchführung dieses Abkommens vorzuschlagen und die Durchführung des Abkommens zu beobachten, wird eine Österreichisch-Bulgarische Gemischte Kommission für Wissenschaft und Technik gebildet.
(2)Absatz 2,Die Gemischte Kommission tritt in der Regel alljährlich abwechselnd in Bulgarien und in Österreich, und zwar spätestens innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem Tag, an dem eine der Parteien den diesbezüglichen Wunsch äußert, zusammen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Gemischten Kommission werden jeweils dem anderen Vertragspartner auf diplomatischem Wege notifiziert.
(4)Absatz 4,Den Sitzungen der Gemischten Kommission können auf Einladung auch Experten beiwohnen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40117901