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Art. 7

Fassungen
ab 19.03.1972 — BGBl. Nr. 86/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute19.03.1972 BGBl. Nr. 86/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1972,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

19.03.1972BGBl. Nr. 86/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Um geeignete Maßnahmen einschließlich der Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen zur Durchführung dieses Abkommens vorzuschlagen und die Durchführung des Abkommens zu beobachten, wird eine Österreichisch-Bulgarische Gemischte Kommission für Wissenschaft und Technik gebildet.
  2. Absatz 2,Die Gemischte Kommission tritt in der Regel alljährlich abwechselnd in Bulgarien und in Österreich, und zwar spätestens innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem Tag, an dem eine der Parteien den diesbezüglichen Wunsch äußert, zusammen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Gemischten Kommission werden jeweils dem anderen Vertragspartner auf diplomatischem Wege notifiziert.
  4. Absatz 4,Den Sitzungen der Gemischten Kommission können auf Einladung auch Experten beiwohnen.

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20006784

Dokumentnummer

NOR40117901