Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1972Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 9
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Soferne es nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der Vertragschließenden Parteien gekündigt wird, verlängert es sich stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre.
Geschehen zu Wien, am 17. April 1969, in zweifacher Urschrift in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40117903