Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 19.03.1972 — BGBl. Nr. 86/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute19.03.1972 BGBl. Nr. 86/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1972,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

19.03.1972BGBl. Nr. 86/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 9

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Soferne es nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der Vertragschließenden Parteien gekündigt wird, verlängert es sich stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre.

Geschehen zu Wien, am 17. April 1969, in zweifacher Urschrift in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20006784

Dokumentnummer

NOR40117903