Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.06.2010 bis 31.03.2011 — BGBl. II Nr. 151/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.06.201031.03.2011 BGBl. II Nr. 151/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unzulässige Nebenbeschäftigungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2010BGBl. II Nr. 151/2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2011

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Gilt auch für solche Nebenbeschäftigungen, die vor Ablauf des 31. Mai 2010 gemeldet wurden. vergleiche Paragraph 2,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Jedenfalls unzulässig sind Nebenbeschäftigungen für Bedienstete, die als militärische Organe mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, im Rahmen
    1. Ziffer eins
      von Sicherheitsgewerben (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe),
    2. Ziffer 2
      von Dienstleistungen, einschließlich Beratungstätigkeiten, hinsichtlich der Errichtung oder Verbesserung oder Wahrung von Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitseinrichtungen und
    3. Ziffer 3
      der Erstellung und Weitergabe militärischer und damit im Zusammenhang stehender sicherheitspolitischer oder sicherheitsrelevanter Analysen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus sind für Bedienstete, die als militärische Organe mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, Nebenbeschäftigungen jedenfalls unzulässig im Rahmen
    1. Ziffer eins
      von Dienstleistungen, einschließlich Beratungstätigkeiten, in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik,
    2. Ziffer 2
      der Kommunikationselektronik,
    3. Ziffer 3
      von Inkassoinstituten,
    4. Ziffer 4
      von Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen,
    5. Ziffer 5
      von Auskunfteien,
    6. Ziffer 6
      von Sprengungsunternehmen und
    7. Ziffer 7
      von Waffengewerben.
  3. Absatz 3,Für Bedienstete nach Absatz eins,, die im Rahmen ihrer Dienstpflichten Tätigkeiten ausüben, für die die Ausstellung von Urkunden, die über ihre Identität täuschen, vorgesehen ist, sind alle Nebenbeschäftigungen unzulässig.

Im RIS seit

01.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011

Gesetzesnummer

20006785

Dokumentnummer

NOR40118072