Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Abkürzung
PLH-Verordnung 2010
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kündigung des Vertrags
§ 16.Paragraph 16,
Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Lagerhaltung bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Vertragsnehmers in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Vertragsnehmer zu kündigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010
Dokumentnummer
NOR40118149