Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Abkürzung
PLH-Verordnung 2010
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. Abschnitt
Butter
Zulassung der herstellenden Betriebe
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Betriebe, die Butter für die private Lagerhaltung herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller (Hersteller) hat dabei eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention, ABl. Nr. L 349 vom 29.12.2009, S 1, vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention, ABl. Nr. L 349 vom 29.12.2009, S 1, vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010
Dokumentnummer
NOR40118137