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§ 11 AIV 2010

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 154/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 154/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Agrar-Interventionsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 154/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIV 2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kontaminanten und unerwünschte Stoffe

Paragraph 11,

Im Hinblick auf das Vorliegen von Kontaminanten und unerwünschten Stoffen gemäß Artikel 32, der Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, erfolgen die Laboruntersuchungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Im Streitfall kann der Verkäufer eine weitere Gegenprobe anhand eines Rückstellmusters verlangen. In diesem Fall ist die AMA innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Vorliegen des ersten Ergebnisses vom Anbieter zu benachrichtigen. Für die Gegenprobe kann nur ein akkreditiertes Unternehmen im Einvernehmen mit der AMA beauftragt werden. Das Ergebnis der Gegenprobe ist für beide Seiten verbindlich.

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013

Gesetzesnummer

20006790

Dokumentnummer

NOR40118166