Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrar-Interventionsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kontaminanten und unerwünschte Stoffe
§ 11.Paragraph 11,
Im Hinblick auf das Vorliegen von Kontaminanten und unerwünschten Stoffen gemäß Art. 32 der Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 erfolgen die Laboruntersuchungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Im Streitfall kann der Verkäufer eine weitere Gegenprobe anhand eines Rückstellmusters verlangen. In diesem Fall ist die AMA innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Vorliegen des ersten Ergebnisses vom Anbieter zu benachrichtigen. Für die Gegenprobe kann nur ein akkreditiertes Unternehmen im Einvernehmen mit der AMA beauftragt werden. Das Ergebnis der Gegenprobe ist für beide Seiten verbindlich. Im Hinblick auf das Vorliegen von Kontaminanten und unerwünschten Stoffen gemäß Artikel 32, der Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, erfolgen die Laboruntersuchungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Im Streitfall kann der Verkäufer eine weitere Gegenprobe anhand eines Rückstellmusters verlangen. In diesem Fall ist die AMA innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Vorliegen des ersten Ergebnisses vom Anbieter zu benachrichtigen. Für die Gegenprobe kann nur ein akkreditiertes Unternehmen im Einvernehmen mit der AMA beauftragt werden. Das Ergebnis der Gegenprobe ist für beide Seiten verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013
Dokumentnummer
NOR40118166