Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrar-Interventionsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Sanktionen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 begeht, wer
entgegen Anhang II Abschnitt III Z 1 und Anhang II Abschnitt II Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oderentgegen Anhang römisch zwei Abschnitt römisch drei Ziffer eins und Anhang römisch zwei Abschnitt römisch zwei Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2006, unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder
die gemäß Anhang II Abschnitt II Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet.die gemäß Anhang römisch zwei Abschnitt römisch zwei Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2006, geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet.
(2)Absatz 2,Ungeachtet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 hat der Lagerhalter den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.Ungeachtet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 hat der Lagerhalter den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.
(3)Absatz 3,Wird entgegen Anhang II Abschnitt III Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 die Monatsinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als fünf Kalendertagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung erfolgt ist, um 1 vH pro Kalendertag Verspätung, mindestens aber um zwölf Euro.Wird entgegen Anhang römisch zwei Abschnitt römisch drei Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2006, die Monatsinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als fünf Kalendertagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung erfolgt ist, um 1 vH pro Kalendertag Verspätung, mindestens aber um zwölf Euro.
(4)Absatz 4,Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu genehmigenden Lagergelds, vornehmen.
(5)Absatz 5,Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die aufgrund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.
(6)Absatz 6,Wird der AMA anlässlich einer Kontrolltätigkeit durch das Verschulden eines Beteiligten, etwa durch das Nichtvorführen der Produkte zum vereinbarten Zeitpunkt, ein Mehraufwand herbeigeführt, so erfolgt eine Verrechnung dieses Mehraufwandes.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013
Dokumentnummer
NOR40118184