Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrar-Interventionsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zulassung der Lagerorte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die AMA stellt von Amts wegen jene Lagerorte fest, die die Anforderungen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 erfüllen.Die AMA stellt von Amts wegen jene Lagerorte fest, die die Anforderungen gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, erfüllen.
(2)Absatz 2,Die AMA erstellt und aktualisiert ein Verzeichnis der zugelassenen Lagerorte. Jeder Lagerhalter, dessen Lager als Lagerort zugelassen ist, kann ohne Angabe von Gründen vor Beginn des jeweiligen Interventionszeitraumes die Streichung aus dem Verzeichnis der zugelassenen Lagerorte verlangen.
(3)Absatz 3,Erfüllt ein Lager nicht die Bedingungen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009, so ist dies auf Antrag des Lagerhalters mittels Bescheid festzustellen.Erfüllt ein Lager nicht die Bedingungen gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009,, so ist dies auf Antrag des Lagerhalters mittels Bescheid festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013
Dokumentnummer
NOR40118158