Rechtstracker.at

§ 10 ZLLV 2010

Fassungen
ab 15.01.2014 — BGBl. II Nr. 470/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute15.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 470/2013
§ 1025.05.201014.01.2014 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.01.2014BGBl. II Nr. 470/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Löschung von Eintragungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Luftfahrzeughalter hat bei der zuständigen Behörde die Löschung der Eintragungen im Luftfahrzeugregister zu beantragen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine ihrer maßgeblichen Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz 2,) nicht oder nicht mehr gegeben ist oder
    2. Ziffer 2
      das Luftfahrzeug zerstört worden ist oder
    3. Ziffer 3
      hiezu eine Verpflichtung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung besteht.
  2. Absatz eins a,Werden die in Paragraph 44 und Paragraph 58, genannten Urkunden bei der für die Eintragung zuständigen Behörde für einen bestimmten Zeitraum hinterlegt, sind die Bestimmungen über die Löschung für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.
  3. Absatz 2,Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen mit Bescheid zu löschen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Urkunden gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland vorgelegt worden sind oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht die Ausstellung der weiteren im Paragraph 44, oder Paragraph 58, Absatz 3, genannten Urkunden oder eine Erprobungsbewilligung (Paragraph 42,) oder Zwischenbewilligung (Paragraph 20, LFG) oder Fluggenehmigung (Paragraph 132, LFG) beantragt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      die Ausstellung der in Ziffer 2, genannten Urkunden oder Bewilligungen rechtskräftig versagt worden ist und innerhalb von drei Monaten kein neuerlicher Antrag auf Ausstellung dieser Urkunden oder Bewilligungen gestellt worden ist oder
    4. Ziffer 4
      rechtskräftig festgestellt worden ist, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (Paragraph 45,), und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Ausstellung der im Paragraph 44, oder Paragraph 58, Absatz 3, genannten Beurkundungen beantragt worden ist, oder
    5. Ziffer 5
      eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und nicht innerhalb von drei Monaten die Ausstellung der im Paragraph 44, oder Paragraph 58, Absatz 3, genannten Beurkundungen oder eine neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.
  4. Absatz 3,Wird die Löschung von Eintragungen im Luftfahrzeugregister aus anderen als im Absatz eins, angeführten Gründen beantragt, hat der Luftfahrzeughalter eine Zustimmungserklärung des Eigentümers vorzulegen.
  5. Absatz 4,Ist eine Eintragung gelöscht worden, so ist vom zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragenen Luftfahrzeughalter zu veranlassen, dass das Kennzeichen, das Erkennungsschild, die Farben und allenfalls das Wappen der Republik entfernt werden. Weiters sind der zuständigen Registerbehörde vom Luftfahrzeughalter die im Paragraph 44, bzw. Paragraph 58, Absatz 3, genannten Urkunden, mit Ausnahme des EASA Formulars 15a oder 15b, zurückzustellen, soweit diese nicht bereits auf Grund einer anderen Bestimmung zurückgestellt worden sind.
  6. Absatz 5,Der zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragene Luftfahrzeughalter oder der Eigentümer kann bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die vorgenommene Löschung beantragen, wenn die Erfordernisse des Absatz 4, erfüllt sind (Entregistrierungsbescheinigung).

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40160190