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§ 15 ZLLV 2010

Fassungen
ab 15.09.2020 — BGBl. II Nr. 383/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute15.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 383/2020
§ 1525.05.201014.09.2020 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

15.09.2020BGBl. II Nr. 383/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a bis f

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,An Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a bis f muss das Kennzeichen angebracht sein
    1. Ziffer eins
      a) am Rumpf oder
      1. Litera b
        an den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder
      2. Litera c
        an den am Rumpf angebrachten Motorgondeln oder
      3. Litera d
        auf dem Seitenleitwerk
      und gegebenenfalls
    2. Ziffer 2
      auf der Tragfläche.
  2. Absatz 2,An Flächenflugzeugen ist das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c auf beiden Seiten möglichst parallel zur Flugzeuglängsachse und zwar zwischen Tragfläche und Leitwerk anzubringen. Das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, muss an beiden Seiten eines einteiligen oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Leitwerkes bzw. eines V-förmigen Leitwerkes angebracht sein.
  3. Absatz 3,Das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muss auf der Unterseite der untersten, in Flugrichtung gesehen linken Tragflächenhälfte angebracht sein. Die Oberkanten der Schriftzeichen haben in Richtung zur Vorderkante der Tragfläche zu weisen. Die Schriftzeichen müssen möglichst im gleichen Abstand von der Vorderkante und von der Hinterkante der Tragfläche angeordnet sein.
  4. Absatz 4,An Hubschraubern, unbemannten Luftfahrzeugen und Ultraleichtluftfahrzeugen ist das Kennzeichen in sinngemäßer Anwendung der Absatz 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen. Bei Hubschraubern und Tragschraubern kann die Kennzeichnung an der Rumpfunterseite in oder quer zur Flugrichtung erfolgen.

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40226216