Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anbringung der Schriftzeichen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Schriftzeichen müssen in haltbarer Weise in einer sich deutlich vom Untergrund abhebenden Farbe angebracht sein und stets in deutlich lesbarem Zustand erhalten werden.
(2)Absatz 2,Das Schriftfeld muss rechteckig sein.
(3)Absatz 3,Das Kennzeichen muss so angebracht sein, dass seine Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
(4)Absatz 4,Bei der Anbringung des Kennzeichens gemäß § 15 Abs. 2 ist eine Schrägstellung von höchstens 20° zulässig.Bei der Anbringung des Kennzeichens gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ist eine Schrägstellung von höchstens 20° zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2010
Dokumentnummer
NOR40118210