Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 470/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Erkennungsschild
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Das Erkennungsschild muss eine rechteckige Form sowie ein Flächenausmaß von mindestens 2,5 cm x 10 cm aufweisen und aus feuerfestem, nicht korrodierendem Metall bestehen, wenn das Kennzeichen nicht in der gemäß Abs. 4 erforderlichen Kennzeichnung enthalten ist.Das Erkennungsschild muss eine rechteckige Form sowie ein Flächenausmaß von mindestens 2,5 cm x 10 cm aufweisen und aus feuerfestem, nicht korrodierendem Metall bestehen, wenn das Kennzeichen nicht in der gemäß Absatz 4, erforderlichen Kennzeichnung enthalten ist.
(2)Absatz 2,In das Erkennungsschild muss das Kennzeichen des Luftfahrzeuges mindestens 0,1 cm tief und mindestens 1,5 cm hoch haltbar eingraviert sein. Es ist in deutlich lesbarem Zustand zu erhalten.
(3)Absatz 3,Das Erkennungsschild muss möglichst unlösbar angebracht sein.
(4)Absatz 4,Die sonstigen in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.8.2012 S. 1, enthaltenen Anforderungen für die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen bzw. für die Kennzeichnung von Luftfahrtgerät (Teil 21, Abschnitt Q, der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) sind anzuwenden.Die sonstigen in der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, Amtsblatt Nummer L 224 vom 21.8.2012 Seite 1, enthaltenen Anforderungen für die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen bzw. für die Kennzeichnung von Luftfahrtgerät (Teil 21, Abschnitt Q, der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012,) sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40160193