Rechtstracker.at

§ 41 ZLLV 2010

Fassungen
ab 25.05.2010 — BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute25.05.2010 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

25.05.2010BGBl. II Nr. 143/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Nachprüfberichte

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,In Nachprüfberichten ist unter sinngemäßer Beachtung der im Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 angeführten Grundsätze festzuhalten
    1. Ziffer eins
      ob und inwieweit der Prüfungsgegenstand dem Muster entspricht,
    2. Ziffer 2
      ob die vorgeschriebene Mindestausrüstung und die erforderlichen Betriebsunterlagen für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Einsatz- und Navigationsarten vorhanden sind,
    3. Ziffer 3
      ob die im Paragraph 31, Absatz 5, genannten oder andere gleichwertige Beweismittel vorliegen,
    4. Ziffer 4
      ob die vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt worden sind,
    5. Ziffer 5
      ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen (Paragraph 46, Absatz 4,) am Prüfungsgegenstand ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
    6. Ziffer 6
      ob nach Prüfung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit am Boden eine Prüfung des Betriebsverhaltens im Fluge erforderlich ist,
    7. Ziffer 7
      warum der Prüfungsgegenstand gegebenenfalls beschädigt werden musste und
    8. Ziffer 8
      ob die Funktion und das Betriebsverhalten des Prüfungsgegenstandes sowie seiner Einzelteile für die Feststellung der Lufttüchtigkeit ausreichen.
  2. Absatz 2,Weiters sind ein Befundbericht und gegebenenfalls eine Beanstandungsliste zu erstellen, in der alle festgestellten Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben. Die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Mängel, welche nicht fristgerecht behoben wurden, sind unverzüglich der gemäß Paragraph 45 und gegebenenfalls der gemäß Paragraph 43, zuständigen Behörde unter Beifügung der hiefür relevanten Unterlagen zu melden.
  3. Absatz 3,Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (Paragraph 40, Absatz 3,) können sich die Feststellungen auf den Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.

Schlagworte

Einsatzart

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118234