Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Nachprüfberichte
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,In Nachprüfberichten ist unter sinngemäßer Beachtung der im § 31 Abs. 3 bis 5 angeführten Grundsätze festzuhaltenIn Nachprüfberichten ist unter sinngemäßer Beachtung der im Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 angeführten Grundsätze festzuhalten
ob und inwieweit der Prüfungsgegenstand dem Muster entspricht,
ob die vorgeschriebene Mindestausrüstung und die erforderlichen Betriebsunterlagen für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Einsatz- und Navigationsarten vorhanden sind,
ob die im § 31 Abs. 5 genannten oder andere gleichwertige Beweismittel vorliegen,ob die im Paragraph 31, Absatz 5, genannten oder andere gleichwertige Beweismittel vorliegen,
ob die vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen gemäß § 48 Abs. 1 und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt worden sind,ob die vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt worden sind,
ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen (§ 46 Abs. 4) am Prüfungsgegenstand ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen (Paragraph 46, Absatz 4,) am Prüfungsgegenstand ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
ob nach Prüfung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit am Boden eine Prüfung des Betriebsverhaltens im Fluge erforderlich ist,
warum der Prüfungsgegenstand gegebenenfalls beschädigt werden musste und
ob die Funktion und das Betriebsverhalten des Prüfungsgegenstandes sowie seiner Einzelteile für die Feststellung der Lufttüchtigkeit ausreichen.
(2)Absatz 2,Weiters sind ein Befundbericht und gegebenenfalls eine Beanstandungsliste zu erstellen, in der alle festgestellten Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben. Die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Mängel, welche nicht fristgerecht behoben wurden, sind unverzüglich der gemäß § 45 und gegebenenfalls der gemäß § 43 zuständigen Behörde unter Beifügung der hiefür relevanten Unterlagen zu melden.Weiters sind ein Befundbericht und gegebenenfalls eine Beanstandungsliste zu erstellen, in der alle festgestellten Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben. Die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Mängel, welche nicht fristgerecht behoben wurden, sind unverzüglich der gemäß Paragraph 45 und gegebenenfalls der gemäß Paragraph 43, zuständigen Behörde unter Beifügung der hiefür relevanten Unterlagen zu melden.
(3)Absatz 3,Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (§ 40 Abs. 3) können sich die Feststellungen auf den Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (Paragraph 40, Absatz 3,) können sich die Feststellungen auf den Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2010
Dokumentnummer
NOR40118234