Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
7. Teil
Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter
A. Fallschirme, Hänge- und Paragleiter
Kennzeichnung betreffend die Lufttüchtigkeit
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,An Fallschirmen und deren Bestandteilen müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein.
(2)Absatz 2,An Hänge- und Paragleitern, an deren Gurtzeugen und Rettungssystemen müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein. Zusätzlich sind bei Hänge- und Paragleitertragflächen die Mindest- und Höchststartmasse, bei Gurtzeugen für Hänge- und Paragleiter die maximale Pilotenmasse, bei Rettungssystemen für Hänge- und Paragleiter die maximale Anhängemasse anzubringen.
Schlagworte
Hängegleiter, Mindestartmasse
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2010
Dokumentnummer
NOR40118255