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§ 62 ZLLV 2010

Fassungen
ab 25.05.2010 — BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62 heute25.05.2010 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

25.05.2010BGBl. II Nr. 143/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

7. Teil
Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter

A. Fallschirme, Hänge- und Paragleiter

Kennzeichnung betreffend die Lufttüchtigkeit

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,An Fallschirmen und deren Bestandteilen müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein.
  2. Absatz 2,An Hänge- und Paragleitern, an deren Gurtzeugen und Rettungssystemen müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein. Zusätzlich sind bei Hänge- und Paragleitertragflächen die Mindest- und Höchststartmasse, bei Gurtzeugen für Hänge- und Paragleiter die maximale Pilotenmasse, bei Rettungssystemen für Hänge- und Paragleiter die maximale Anhängemasse anzubringen.

Schlagworte

Hängegleiter, Mindestartmasse

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118255