Rechtstracker.at

§ 64 ZLLV 2010

Fassungen
ab 25.05.2010 — BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 64 heute25.05.2010 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

25.05.2010BGBl. II Nr. 143/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Instandhaltung

Paragraph 64,

Instandhaltungsarbeiten an Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern sowie an deren Bestandteilen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Hersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, wobei die vom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen in der letztgültigen Fassung zu beachten sind. Der Luftfahrzeughalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten termingerecht durchgeführt werden. Die Durchführung der Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten ist von der ausführenden Person in den Aufzeichnungen (Paragraph 75,) zu bestätigen.

Schlagworte

Hängegleiter, Betriebsanweisung, Instandhaltungsarbeit

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118257