Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Erstmalige Feststellung der Lufttüchtigkeit
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Vor der ersten Inbetriebnahme des motorisierten Hänge- und Paragleiters hat der Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Prüfung zu beantragen, ob
von den Herstellern der einzelnen Bestandteile ordnungsgemäß bestätigt worden ist, dass die Betriebssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund der Bauart und technischen Ausrüstung gewährleistet ist,
die erforderlichen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen ordnungsgemäß (§ 63 Abs. 3) vorliegen unddie erforderlichen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen ordnungsgemäß (Paragraph 63, Absatz 3,) vorliegen und
ein ordnungsgemäßer Nachweis, dass das Luftfahrzeug den Lärmzulässigkeitsanforderungen gemäß der ZLZV 2005 genügt, vorliegt.
Die zuständige Behörde hat weiters zu überprüfen, ob die Kompatibilität der Bestandteile anhand der jeweiligen Handbücher oder auf Grund einer Bestätigung des Herstellers des motorisierten Hänge- oder Paragleiters, dass die Betriebssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund dessen Bauart und technischen Ausrüstung gewährleistet ist, vorliegt. Die Bestimmung des § 42 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Die zuständige Behörde hat weiters zu überprüfen, ob die Kompatibilität der Bestandteile anhand der jeweiligen Handbücher oder auf Grund einer Bestätigung des Herstellers des motorisierten Hänge- oder Paragleiters, dass die Betriebssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund dessen Bauart und technischen Ausrüstung gewährleistet ist, vorliegt. Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat über die Prüfung gemäß Abs. 1 einen Prüfbericht auszustellen. § 31 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.Die zuständige Behörde hat über die Prüfung gemäß Absatz eins, einen Prüfbericht auszustellen. Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Zum Abschluss der Prüfung ist von der zuständigen Behörde ein Kennblatt zu erstellen, sofern für das Luftfahrzeug nicht bereits ein entsprechendes Kennblatt vorliegt. § 35 Abs. 1 dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Zum Abschluss der Prüfung ist von der zuständigen Behörde ein Kennblatt zu erstellen, sofern für das Luftfahrzeug nicht bereits ein entsprechendes Kennblatt vorliegt. Paragraph 35, Absatz eins, dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Hängegleiter, Betriebsanweisung
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2010
Dokumentnummer
NOR40118261