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§ 68 ZLLV 2010

Fassungen
ab 25.05.2010 — BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 68 heute25.05.2010 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

25.05.2010BGBl. II Nr. 143/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Erstmalige Feststellung der Lufttüchtigkeit

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Vor der ersten Inbetriebnahme des motorisierten Hänge- und Paragleiters hat der Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Prüfung zu beantragen, ob
    1. Ziffer eins
      von den Herstellern der einzelnen Bestandteile ordnungsgemäß bestätigt worden ist, dass die Betriebssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund der Bauart und technischen Ausrüstung gewährleistet ist,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen ordnungsgemäß (Paragraph 63, Absatz 3,) vorliegen und
    3. Ziffer 3
      ein ordnungsgemäßer Nachweis, dass das Luftfahrzeug den Lärmzulässigkeitsanforderungen gemäß der ZLZV 2005 genügt, vorliegt.
    Die zuständige Behörde hat weiters zu überprüfen, ob die Kompatibilität der Bestandteile anhand der jeweiligen Handbücher oder auf Grund einer Bestätigung des Herstellers des motorisierten Hänge- oder Paragleiters, dass die Betriebssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund dessen Bauart und technischen Ausrüstung gewährleistet ist, vorliegt. Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde hat über die Prüfung gemäß Absatz eins, einen Prüfbericht auszustellen. Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Zum Abschluss der Prüfung ist von der zuständigen Behörde ein Kennblatt zu erstellen, sofern für das Luftfahrzeug nicht bereits ein entsprechendes Kennblatt vorliegt. Paragraph 35, Absatz eins, dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Hängegleiter, Betriebsanweisung

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118261