Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 470/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Voraussetzungen für die zulässige Verwendung
§ 71.Paragraph 71,
Motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
ein Kennzeichen (§ 66 Abs. 2) und ein Typenschild des Herstellers gemäß § 67 Abs. 1 angebracht worden sind,ein Kennzeichen (Paragraph 66, Absatz 2,) und ein Typenschild des Herstellers gemäß Paragraph 67, Absatz eins, angebracht worden sind,
das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 3 der Anlage A),
die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 7 der Anlage A),
das Lärmzeugnis (Muster gemäß Anlage A der ZLZV 2005) oder eine Ausnahmebewilligung gemäß der ZLZV 2005 in der jeweils geltenden Fassung und
die vom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen
beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen und das Luftfahrzeug nach Maßgabe der Festlegungen im Betriebs- oder Instandhaltungshandbuch ordnungsgemäß instand gehalten wird sowie die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen. Die Beurkundungen gemäß Z 2 bis 4 sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen und das Luftfahrzeug nach Maßgabe der Festlegungen im Betriebs- oder Instandhaltungshandbuch ordnungsgemäß instand gehalten wird sowie die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen. Die Beurkundungen gemäß Ziffer 2 bis 4 sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.
Schlagworte
Hängegleiter, Betriebsanweisung
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40160203