Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Lufttüchtigkeitshinweise und -anweisungen
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Die Hersteller haben jene Hinweise, welche die Luft- bzw. Betriebstüchtigkeit von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern oder motorisierten Hänge- und Paragleitern oder deren Bestandteile betreffen, auf geeignete Weise bekannt zu geben. Werden diese Hinweise der zuständigen Behörde bekannt, hat sie diese auf elektronischem Weg zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Maßnahmen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Luft- bzw. Betriebstüchtigkeit von motorisierten Hänge- oder Paragleitern sind von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeits- bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen vorzuschreiben. Diese Anweisungen sind auf elektronischen Weg kundzumachen und von den Luftfahrzeughaltern einzuhalten.
Schlagworte
Lufttüchtigkeitsanweisungen, Lufttüchtigkeit, Hängegleiter
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2010
Dokumentnummer
NOR40118269