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§ 78 ZLLV 2010

Fassungen
ab 25.05.2010 — BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 78 heute25.05.2010 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

25.05.2010BGBl. II Nr. 143/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

8. Teil
Besondere Bestimmungen und Zuständigkeiten

Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,In Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Verkehrssicherheit von in- oder ausländisch registrierten bzw. in Österreich verwendeten Luftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter, Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sowie natürliche oder juristische Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Nachprüfung übertragen wurde, alle geeigneten, von ihrem Aufgabenbereich umfassten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Reichen diese Maßnahmen für die Gefahrenabwehr nicht aus, haben diese Personen unverzüglich die gemäß Paragraph 171, LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde (Paragraph 141, LFG und Paragraph 79,) zu verständigen.
  2. Absatz 2,Erforderlichenfalls können die gemäß Paragraph 171, LFG oder von der jeweiligen Aufsichtsbehörde ermächtigten Organe unter gleichzeitiger Verständigung des Luftfahrzeughalters oder jener Personen, die jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug haben, geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere können sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Einziehung der Luftfahrzeugdokumente verfügen.
  3. Absatz 3,Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die im Absatz eins, genannte Behörde die getroffenen Maßnahmen aufzuheben.

Schlagworte

Entwicklungsbetrieb

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118271