Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 163/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 168/2011).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2011,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Betragsgrenze für das Jahr 2010 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2009 nach § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt: Die Betragsgrenze für das Jahr 2010 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2009 nach Paragraph 12, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt:
für das Burgenland:
47 079 €;
für das Land Kärnten:
116 716 €;
für das Land Niederösterreich:
301 043 €;
für das Land Oberösterreich:
288 048 €;
für das Land Salzburg:
126 896 €;
für das Land Steiermark:
232 709 €;
für das Land Tirol:
157 851 €;
für das Land Vorarlberg:
84 170 €;
für das Land Wien:
469 090 €.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020
Dokumentnummer
NOR40118337