Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 165/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 579/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
2. Abschnitt
Zollämter
Sitz und Amtsbereich
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Es werden folgende Zollämter mit den jeweils angeführten örtlichen Bereichen eingerichtet:
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
Wien mit Sitz in Wien für das Bundesland Wien
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
Eisenstadt Flughafen Wien mit Sitz in Eisenstadt und in Schwechat für das Bundesland Burgenland, den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat sowie für den Bereich des Flughafens Wien
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Sitz in St. Pölten, in Krems an der Donau und in Wiener Neustadt für das Bundesland Niederösterreich, ausgenommen den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat sowie den Bereich des Flughafens Wien und den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
Linz Wels mit Sitz in Linz und in Wels für das Bundesland Oberösterreich und für den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten in Niederösterreich
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
Salzburg mit Sitz in Salzburg für das Bundesland Salzburg
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
Graz mit Sitz in Graz für das Bundesland Steiermark
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
Klagenfurt Villach mit Sitz in Klagenfurt und in Villach für das Bundesland Kärnten
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
Innsbruck mit Sitz in Innsbruck für das Bundesland Tirol
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
Feldkirch Wolfurt mit Sitz in Feldkirch und in Wolfurt für das Bundesland Vorarlberg
(2)Absatz 2,Den in Abs. 1 genannten Zollämtern können Zollstellen zugeordnet werden.Den in Absatz eins, genannten Zollämtern können Zollstellen zugeordnet werden.
(3)Absatz 3,Die zugeordneten Zollstellen unterstehen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes. Dieses kann bei Vorliegen organisatorischer Zweckmäßigkeiten den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der ihm zugeordneten Zollstellen auf bestimmte Aufgaben oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken. Für derartige Maßnahmen gilt § 18 Abs. 4 bis 5 (Kundmachungspflicht) sinngemäß.Die zugeordneten Zollstellen unterstehen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes. Dieses kann bei Vorliegen organisatorischer Zweckmäßigkeiten den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der ihm zugeordneten Zollstellen auf bestimmte Aufgaben oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken. Für derartige Maßnahmen gilt Paragraph 18, Absatz 4 bis 5 (Kundmachungspflicht) sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Dokumentnummer
NOR40188424