Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 165/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 579/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 13.Paragraph 13,
Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil II des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR – TIR-Abkommen, BGBl. Nr. 92/1960, in der jeweils geltenden Fassung,zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil römisch zwei des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR – TIR-Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung, zur Einleitung und Durchführung der Suchverfahren sowie zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR,
zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet ATA,
zur Erhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft, sofern für diese im vereinfachten gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren (vgVV) im Eisenbahnverkehr eine Zollschuld entstanden ist.
zur Erteilung und Evidenzierung, sowie zur Zusammenführung der Vordrucke nach der Beendigung, des Versandverfahrens bei Beförderung von Waren unter Verwendung des NATO-Vordrucks 302 durch das Österreichische Bundesheer.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 386/2014
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Dokumentnummer
NOR40167571