Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 165/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 579/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 17.Paragraph 17,
Das Zollamt Linz Wels ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:
als zentrale Melde- und Verbindungsstelle für Auskünfte im Rahmen des Beförderungskontrollverfahrens einschließlich des Frühwarnsystems betreffend verbrauchsteuerlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union und für die Durchführung des Bestätigungsverfahrens,
für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften,
für den Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich von Zollkontingenten, Zollplafonds, zolltariflichen Ein- und Ausfuhrüberwachungen und Referenzmengen,
bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten,
bei Zollplafondabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind,
als zentrale Stelle im System der Informationsübermittlung des Mutual Information Systems (MIS) der Europäischen Kommission betreffend Exporte, die Gegenstand der Gemeinsamen Agrarpolitik sind,
als zentrale Stelle für die Durchführung von Konsultations- und Notifikationsverfahren im Verfahren zur Erteilung „einziger Bewilligungen“ sowie für die Durchführung des gemeinschaftlichen Informationsaustausches im Zusammenhang mit erteilten zollrechtlichen Bewilligungen soweit anderweitig nicht abweichendes geregelt ist.
Schlagworte
Meldestelle, Einfuhrüberwachung, Konsultationsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Dokumentnummer
NOR40118359