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§ 17 AVOG 2010 - DV

Fassungen
01.07.2010 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 165/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.07.201031.12.2020 BGBl. II Nr. 165/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 579/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 165/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 579/2020

Abkürzung

AVOG 2010 - DV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 17,

Das Zollamt Linz Wels ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:

  1. Ziffer eins
    als zentrale Melde- und Verbindungsstelle für Auskünfte im Rahmen des Beförderungskontrollverfahrens einschließlich des Frühwarnsystems betreffend verbrauchsteuerlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union und für die Durchführung des Bestätigungsverfahrens,
  2. Ziffer 2
    für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften,
  3. Ziffer 3
    für den Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich von Zollkontingenten, Zollplafonds, zolltariflichen Ein- und Ausfuhrüberwachungen und Referenzmengen,
  4. Ziffer 4
    bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten,
  5. Ziffer 5
    bei Zollplafondabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind,
  6. Ziffer 6
    als zentrale Stelle im System der Informationsübermittlung des Mutual Information Systems (MIS) der Europäischen Kommission betreffend Exporte, die Gegenstand der Gemeinsamen Agrarpolitik sind,
  7. Ziffer 7
    als zentrale Stelle für die Durchführung von Konsultations- und Notifikationsverfahren im Verfahren zur Erteilung „einziger Bewilligungen“ sowie für die Durchführung des gemeinschaftlichen Informationsaustausches im Zusammenhang mit erteilten zollrechtlichen Bewilligungen soweit anderweitig nicht abweichendes geregelt ist.

Schlagworte

Meldestelle, Einfuhrüberwachung, Konsultationsverfahren

Im RIS seit

14.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20006798

Dokumentnummer

NOR40118359